Testnachweispflicht für Grundschulkinder – zeitnahe Klarstellung in neuer Coronaschutzverordnung angedacht!

Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales liefert auf eine Bürgeranfrage zur 3 G Regelung für Kinder unter 15 Jahren folgende Information:

Ab dem 20. August 2021 gilt nach der neuen Coronaschutzverordnung, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einer Kommune oder im Land an fünf Tagen hintereinander über 35 liegt, für einige Bereiche die sogenannte 3G-Regel. Dies bedeutet, dass der Zutritt zu bestimmten Innenbereichen nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet ist.

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind allerdings Kinder und Jugendliche, die zur Schule gehen. Denn seit dem 12. April gilt eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so festgelegt, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. 

Aufgrund dieser Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen gelten schulpflichtige Kinder und Jugendlichen auch in ihrer Freizeit automatisch als getestete Person. Sie müssen also keinen negativen Corona-Test vorzeigen, wenn sie zum Beispiel in die Innengastronomie möchten. Schüler ab 15 Jahren müssen allerdings dann ihren Schülerausweis als Testnachweis vorzeigen. Für Schüler unter 15 Jahren entfällt dieses Erfordernis.

Hierzu wird in der ab Freitag geltenden Coronaschutzverordnung zeitnah eine Klarstellung aufgenommen.

Freundliche Grüße

Petra Vogel-Deutsch